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IP/06/443 Brüssel, den 4. April 2006 Öffentliche Aufträge: Kommission fordert von Spanien Einhaltung des EU-Rechts Die Europäische Kommission hat gegen Spanien Maßnahmen wegen Verstoßes gegen das EU-Vergaberecht in drei Fällen eingeleitet. Zum einen hat die Kommission ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Spanien gerichtet, das sich nun zur neuen Raumordnung in Valencia („LUV“) äußern muss. Des Weiteren soll Spanien der Kommission eine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Beschaffung von EDV-Ausrüstung vorlegen, da die diesbezügliche Leistungsbeschreibung möglicherweise diskriminierend war. Das in beiden Fällen von der Kommission übermittelte Aufforderungsschreiben stellt die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag dar. Die spanischen Behörden haben sich dazu binnen zwei Monaten zu äußern. Ferner hat die Kommission Spanien ein förmliches Auskunftsverlangen zugestellt. Gegenstand ist die Auftragsvergabe für Schulbusdienste in der autonomen Region Valencia. Die Aufforderung erging in Form einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Erhält die Kommission innerhalb von zwei Monaten keine zufrieden stellende Antwort, kann sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anrufen. Offene und transparente Vergabeverfahren, wie sie das EU-Recht vorschreibt, bedeuten mehr Wettbewerb, mehr Schutz gegen Korruption sowie bessere Dienstleistungen und ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis für den Steuerzahler. Gesetz Nr. 16/2005 der autonomen Region Valencia über die Raumordnung (Ley Urbanística Valenciana – LUV) Die Kommission hatte Spanien bereits wegen des valencianischen Gesetzes Nr. 6/1994 über die Raumordnung (LRAU) ein Aufforderungsschreiben und eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt (IP/05/1598 vom 14. Dezember 2005). Nach Auffassung der Kommission waren die Programme für integrierte Maßnahmen (Programas de Actuación Integrada – PAI) im Rahmen des LRAU als öffentliche Bauaufträge zu betrachten und fielen deshalb unter die Bestimmungen der Vergaberichtlinien 93/37/EWG und 92/50/EWG (die mittlerweile konsolidiert und durch die Richtlinie 2004/18/EG geändert wurden) sowie die allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags. PAI werden von lokalen Behörden vergeben und umfassen Dienstleistungen sowie die Ausführung öffentlicher Infrastrukturarbeiten. Am 22. Dezember 2005 hat das valencianische Regionalparlament das Gesetz Nr. 16/2005 (LUV) verabschiedet, mit dem das Gesetz Nr. 6/1994 (LRAU) aufgehoben und ersetzt wird. Die Kommission ist der Ansicht, dass einige bezüglich des LRAU beanstandete Verstöße durch das neue Gesetz offenbar nicht abgestellt werden. Dies betrifft insbesondere den Inhalt der Ausschreibungen und Vertragsunterlagen für die Vergabe von PAI sowie die Möglichkeit, den Vertragswert nach Auswahl eines Bauträgers (agente urbanizador) zu erhöhen. Die Kommission stellt weiter fest, dass außerdem bestimmte Aspekte des Auswahlverfahrens für Bauträger möglicherweise nicht im Einklang mit den EU-Vergaberichtlinien stehen. Dazu gehören der Inhalt der Vorschläge für die Auflage eines PAI, die Einreichung und der Inhalt von Angeboten, die Zulässigkeit von Varianten, die Zuschlagskriterien sowie die Möglichkeit, den Vertrag und/oder das ausgewählte Projekt nach der Zuschlagserteilung teilweise zu ändern. Darüber hinaus merkt die Kommission an, dass die spanischen Behörden früheren Mahnungen nicht nachgekommen sind und bis zum 1. Februar 2006 unter Verletzung der EU-Vergabevorschriften weiterhin Aufträge aufgrund des LRAU vergeben haben. (Aktuelle Informationen über Vertragsverletzungsverfahren, die gegen die einzelnen Mitgliedstaaten anhängig sind, finden Sie unter http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm.) Diskriminierende Leistungsbeschreibung bei der Beschaffung von Computern Die Kommission hat beschlossen, Spanien ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln und offiziell um Auskunft über die Beschaffung von Computern zu ersuchen, in deren Leistungsbeschreibung Mikroprozessoren von Intel erwähnt oder Mikroprozessoren mit einer Mindesttaktfrequenz vorgeschrieben wurden. Die Kommission hat Informationen über 25 Ausschreibungen erhalten, die von Behörden aller Verwaltungsebenen (Zentral-, Regional- und Kommunalbehörden sowie unabhängigen Einrichtungen) für die Beschaffung vielfältiger EDV-Ausrüstung wie PCs, Laptops und Servern veröffentlicht worden waren. Zur geforderten Ausstattung gehörten spezielle Mikroprozessorentypen von Intel, von Intel hergestellte oder mit solchen vergleichbare Mikroprozessoren oder Mikroprozessoren mit einer Mindesttaktfrequenz. Nach Auffassung der Kommission sind derartige Leistungsbeschreibungen möglicherweise diskriminierend und nicht mit der Richtlinie 93/36/EWG (in ihrer durch die Richtlinie 2004/18/EG geänderten und konsolidierten Fassung) zu vereinbaren. Gemäß dem EU-Vergaberecht dürfen öffentliche Auftraggeber zur Beschreibung eines Produkts Markennamen nur dann verwenden, wenn die Beschreibung anderenfalls zu ungenau oder für potenzielle Bieter unverständlich ist. Im vorliegenden Fall können die Mikroprozessoren jedoch genau und verständlich beschrieben werden, indem beispielsweise der gewünschte Typ und die erforderlichen Leistungsmerkmale des Mikroprozessors angegeben werden. Die Prozessorleistung kann anhand geeigneter Parameter eingeschätzt werden, die von Industriekonsortien oder unabhängigen, auf Leistungsvergleiche spezialisierten Unternehmen für die Leistungsbewertung von Mikroprozessoren entwickelt wurden. Das Heranziehen einer Mindesttaktfrequenz benachteiligt bestimmte Prozessormarken, deren Leistung nur sachgerecht beurteilt werden kann, wenn zur Taktfrequenz der IPC-Wert (Befehle pro Taktzyklus) hinzugerechnet wird. Mit dem betreffenden Aufforderungsschreiben dehnt die Kommission die Vertragsverletzungsverfahren, die wegen der Beschaffung von mit Intel-Mikroprozessoren ausgerüsteten Computern angestrengt wurden, auf Spanien aus. Sie hat Aufforderungsschreiben ähnlichen Inhalts bereits an mehrere EU-Mitgliedstaaten gerichtet, z. B. an Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Schweden (siehe Pressemitteilung IP/04/1210 vom 13. Oktober 2004).
Die Kommission hat im Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags für Schulbusdienste in der Provinz Valencia beschlossen, Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Der Auftrag mit einem Gesamtwert von über 17 Mio. EUR wurde in 184 Lose – eins je Schulbuslinie – unterteilt. Die Aufträge für sämtliche Lose wurden im Wege des Verhandlungsverfahrens unter Veröffentlichung einer Ausschreibungsbekanntmachung und verkürzten Fristen erteilt. Nach Ansicht der Kommission ist die Anwendung dieses Ausschreibungsverfahrens nicht sachgemäß und verstößt gegen die Richtlinie 92/50/EWG (in ihrer durch die Richtlinie 2004/18/EG geänderten und konsolidierten Fassung), da ein Vorgehen nach dem Verhandlungsverfahren nicht durch die Sachlage gerechtfertigt war. Ebenso wenig war die verkürzte 15-tägige Frist für die Angebotseinreichung durch die Umstände begründet. Zudem ließ sich der öffentliche Auftraggeber von zwei lokalen Verkehrsverbänden bei der Auswahl von zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bietern beraten, ohne dass gewährleistet gewesen wäre, dass diese beiden Verkehrsverbände objektiv, unparteiisch und im Einklang mit den EU-Vorschriften handeln würden. Darüber hinaus gab es in den Ausschreibungsunterlagen Unstimmigkeiten zwischen den Auswahl- und den Zuschlagskriterien, und einige Zuschlagskriterien verstießen gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit. Aktuelle Informationen über Vertragsverletzungsverfahren, die gegen die einzelnen Mitgliedstaaten anhängig sind, finden Sie unter http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm.
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