Das Europäische Parlament
,
– unter Hinweis auf Artikel 6 des Vertrags über die Europäische
Union, durch den die Bestimmungen der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten übernommen werden, sowie
auf Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union, der ein
Verfahren zur Feststellung schwerwiegender und anhaltender Verstöße
gegen die in Artikel 6 genannten Grundsätze beinhaltet,
– unter Hinweis auf die Richtlinien 92/50/EWG(1)
und 93/37/EWG(2)
zum öffentlichen Auftragswesen, die Richtlinien 85/337/EWG(3)
, 97/11/EG(4)
und 2001/42/EG(5)
zur Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Richtlinie 2000/60/EG(6)
zur Wasserpolitik,
– unter Hinweis auf das Petitionsrecht gemäß Artikel 21 und 194 des
EG-Vertrags,
– unter Hinweis auf die Petitionen 609/2003, 732/2003, 985/2002,
1112/2002, 107/2004 und andere,
– gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0382/2005),
A. in der Erwägung, dass beim Europäischen Parlament eine Vielzahl
von Petitionen (etwa 15.000) von Einzelpersonen und Vereinigungen in
Vertretung Tausender europäischer Bürger und Gebietsansässiger, die in
der Autonomen Region Valencia (Comunidad Valenciana) ihren Wohnsitz
haben, eingegangen ist, in denen sie verschiedene Aspekte der
Landerschließung kritisieren, darunter Klagen über die Zerstörung der
Umwelt und die städtebaulichen Auswüchse, und in vielen Fällen sich
darüber beschweren, dass ihnen infolge einer missbräuchlichen
Anwendung des Landerschließungsgesetzes (Ley Reguladora de la
Actividad Urbanística – LRAU) ihre ordnungsgemäß erworbenen
Eigentumsrechte abgesprochen werden,
B. in der Erwägung, dass im Mai 2004 ein diesbezüglicher Bericht des
Petitionsausschusses erstellt worden ist, in dem die schweren
Verletzungen der Menschenrechte und des Gemeinschaftsrechts anhand
konkreter Fälle geschildert wurden,
C. in der Erwägung, dass eine vom Petitionsausschuss neu ernannte
Delegation im Verlauf einer Informationsreise, die nach einer ersten
Reise im Mai 2004 unternommen wurde, im Juni 2005 in Madrid und in der
Comunidad Valenciana Nachforschungen durchgeführt hat, um sich zu
informieren und den Sachverhalt zu klären und Gespräche mit den
Beteiligten und den Hauptverantwortlichen zu führen,
D. in der Erwägung, dass die Mitglieder der Delegation somit
Gelegenheit hatten, die beteiligten Parteien anzuhören, und zwar auch:
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– |
die
europäischen Bürger und Gebietsansässigen, die beim Parlament
Petitionen betreffend die systematische Verletzung ihrer Rechte im
Zuge der Anwendung des LRAU eingereicht haben, |
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– |
den
Präsidenten der Regionalregierung von Valencia (Generalitat
Valenciana) und die zuständigen Minister, den Präsidenten des
Parlaments von Valencia (Cortes Valencianas) und die
Fraktionsvorsitzenden, den valencianischen Bürgerbeauftragten (Síndic
de Greuges) und den nationalen Bürgerbeauftragten (Defensor del
Pueblo Espan?ol), hohe Beamte der Regierungen von Madrid und
Valencia, die Vereinigung der Gemeinden und Provinzen der Region
Valencia (Federación Valenciana de Municipios y Provincias),
Vertreter des Bausektors und Bauträger, die Botschafter der
Mitgliedstaaten und zahlreiche andere Beteiligte, |
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– |
schließlich Vertreter des Verfassungsgerichtshofs sowie den
Präsidenten des obersten Gerichtshofs der Comunidad Valenciana,
die alle in aufgeschlossener und bereitwilliger Art und Weise
kooperiert und somit einen Geist der konstruktiven Zusammenarbeit
an den Tag legten, der vom Parlament ausdrücklich gewürdigt wurde, |
E. in der Erwägung, dass in dieser Angelegenheit eine klare und
anerkannte Zuständigkeit und Verantwortung der Behörden der Autonomen
Region wie der spanischen Zentralregierung besteht, und die in den
Vorschriften der spanischen Verfassung von 1978 und - was die
vorliegende Frage betrifft - insbesondere in deren Artikel 10, 18, 33,
45, 47, 54, 93 und 105 verankert ist,
F. in der Erwägung, dass die Organe der Europäischen Union
verpflichtet sind, den Bestimmungen der Verträge und den aufgrund
dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften insbesondere im
Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Unionsbürgerschaft Geltung
zu verschaffen und deshalb die Verantwortung dafür tragen, in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Probleme, von denen
europäische Bürger betroffen sind, zu lösen,
G. in der Erwägung, dass die Bodengesetzgebung, die in Spanien gilt,
den Landeigentümern 90 % der Bebauungsrechte zubilligt, und in
Erwägung des besonderen Charakters des LRAU, das die Eigentümer im
Fall, dass ein Entwicklungsprojekt und Erschließungsplan (plan de
actuación integrada – PAI) von einer lokalen Körperschaft genehmigt
wird, zwingt, entschädigungslos 10 % davon als "Patrimonio Municipal
Suelo" (Gemeindegrund) an die Gemeinde sowie ferner das Grundstück für
eventuelle Wege, Straßen, Parkplätze usw., öffentliche Flächen und
öffentliche Anlagen abzutreten oder die vom Bauträger dieser neuen
Infrastruktur beschlossenen Erschließungskosten zu zahlen; ein
Verfahren, über das der Eigentümer keinerlei Kontrolle hat,
H. in der Erwägung, dass einige Eigentümer durch diesen
Erschließungsprozess eindeutig geschädigt worden sind, was sich sowohl
aus den Petitionen als auch den Untersuchungen vor Ort ergibt, und
dass dieser Sachverhalt von sämtlichen örtlichen Behörden anerkannt
wird, so dass die Generalitat Valenciana ein neues Gesetz vorbereitet,
um den Missbrauch bei der Anwendung des vorhergehenden Gesetzes zu
beseitigen,
I. in der Erwägung, dass sich die Hauptvorwürfe auf die
Übervorteilung bei der Enteignung – in einigen Fällen – mit – nach
Auffassung der Betroffenen – extrem niedrigen Bewertungen der
Grundstücke, die dann später zu einem hohen Marktpreis weiterveräußert
werden, sowie auf die Art und Weise der Information beziehen, die den
Betroffenen keine Möglichkeit gibt zu reagieren, wodurch in sehr
vielen Fällen ein materieller und immaterieller Schaden entstanden ist,
J. in der Erwägung, dass die mangelnde Transparenz und das Fehlen
klarer vorgegebener Kriterien offenbar dazu führen, dass die Verfahren
der Auftragsvergabe nicht im Einklang mit dem europäischen Recht
stehen, was die Kommission veranlasst hat, ein Mahnschreiben an
Spanien zu richten, und dass die Zahl der Fälle, in denen Korruption
tatsächlich festgestellt wurde oder ein entsprechender Verdacht
geäußert wird, ein Beleg für die Mängel des Gesetzes und seiner
Anwendung ist,
K. in der Erwägung, dass die Hauptprobleme im Zusammenhang mit der
Anwendung des LRAU die Rolle des "Bauträgers" ("urbanizador"), die
unzulänglichen Kriterien für die Auswahl und Veröffentlichung der zu
vergebenden Aufträge, die unzureichende Benachrichtigung der
Grundeigentümer und das Fehlen klarer Definitionen des öffentlichen
Interesses und einer angemessenen Entschädigung betreffen, Elemente,
die das Gesetz unter anderem mit den Anforderungen der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang
bringen muss,
L. in der Erwägung, dass die feierliche Proklamierung der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union und die Erklärungen der Präsidenten
der europäischen Organen, dass diese die Charta einhalten werden, im
Licht der Rechtsprechung des EuGH bedeutet, dass Bürgerinnen und
Bürger legitimerweise erwarten können, dass sie durch die in der
Charta verankerten Rechte auch geschützt sind,
M. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die
Charta einzuhalten, wenn sie Gemeinschaftsrecht in Situationen, in
denen die Bestimmungen der Charta greifen, anwenden oder anwenden
müssen, und dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Verfahren der
Auftragsvergabe einerseits und den Bedingungen für die Enteignung von
Eigentum und die Festsetzung der entsprechenden Entschädigung
andererseits besteht,
N. in der Erwägung, dass einige Erschließungspläne verheerende
Auswirkungen auf die Umwelt und das ökologische Gleichgewicht vieler
Küstengebiete und insbesondere auf die künftige Situation bei der
Wasserversorgung, die ein Anliegen der Europäischen Union darstellt,
haben können,
O. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2001/42/EG eine strategische
Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt, die bei allen Plänen und
Programmen zu erfolgen hat, die u.a. "Fremdenverkehr, Raumordnung oder
Bodennutzung" betreffen und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt
haben können und durch die der Rahmen für künftige
Genehmigungsverfahren für in den Anhängen I und II der Richtlinie
85/337/EWG aufgeführte Projekte gesetzt wird,
P. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik die
Mitgliedstaaten u.a. verpflichtet, einer Verschlechterung "der
Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer
und des Grundwassers" vorzubeugen und ein koordiniertes Vorgehen im
Hinblick auf "die gesamte Flussgebietseinheit" sicherzustellen,
Q. in der Erwägung, dass die Confederación Hidrográfica del Júcar
gegen mindestens 30 neue Erschließungsvorhaben in der Comunidad
Valenciana Einwände erhoben hat und die Kommission Spanien eine mit
Gründen versehene Stellungnahme wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung
der Wasser-Rahmenrichtlinie übermittelt hat,
R. in der Erwägung, dass die Tatsache, dass alle diese Fragen und
Vorkommnisse Gegenstand der politischen Debatte auf sämtlichen Ebenen
geworden sind, die Notwendigkeit einer umsichtigen und objektiven
Betrachtung aller strittigen Schlüsselfragen noch stärker hervorhebt,
1. stellt fest, dass in der Comunidad Valenciana seit Jahrzehnten
Zehntausende europäische Bürger wohnhaft sind, von denen die meisten
zufrieden dort leben, und dass es eine steigende Nachfrage von
Gemeinschaftsbürgern gibt, die sich auf Dauer in dieser europäischen
Region niederlassen möchten; hat allerdings auch festgestellt, dass in
den letzten drei Jahren die Klagen über Fehlentwicklungen bei der
Erschließung in beträchtlichem Umfang zugenommen haben;
2. ist der Auffassung, dass die wichtigsten Probleme, auf die die
Bürger hinweisen, in erster Linie die missbräuchliche Anwendung des
LRAU durch die am Erschließungsprozess und am Management durch die
zuständigen staatlichen Behörden beteiligten Akteure, insbesondere
einige Gemeindeverwaltungen und die Generalitat Valenciana, betreffen;
3. begrüßt unter diesen Umständen den Beschluss der Generalitat
Valenciana, ein neues Gesetz zu erarbeiten und zu verkünden, das das
LRAU ablösen soll, um den anerkannten Fehlentwicklungen bei dessen
Anwendung entgegenzuwirken und insbesondere die Aufforderung durch den
Präsidenten der Region an das Europäische Parlament, Empfehlungen zu
unterbreiten;
4. ermutigt die Comunidad Valenciana in ihren Bemühungen, das
Problem rascher zu lösen, als dies bislang der Fall gewesen ist, und
so einen tatsächlichen Beweis dafür zu liefern, dass sie die Sorgen
ihrer Bürger ernst nimmt;
5. ist der Auffassung, dass es nicht in seine Verantwortung fällt,
den Entwurf dieses neuen Gesetzes zu ändern, besteht jedoch darauf,
dass die künftigen Enteignungsvorschriften sowohl in der Sache als
auch formal die Rechte der Eigentümer achten und dass bei
Erschließungsprojekten die Belange der Ökologie, der Umwelt und der
nachhaltigen Entwicklung, die Gegenstand der Hauptpolitikbereiche der
Union sind, sorgfältig einbezogen werden;
6. fordert die zuständigen Behörden auf, die folgenden Empfehlungen
zur Lösung der Probleme, die nach der heutigen Gesetzgebung in Bezug
auf solche Aspekte des Schutzes von Eigentumsrechten entstanden sind,
die Fragen der Grund- und Menschenrechte aufwerfen, und in Bezug auf
das Gemeinschaftsrecht zur öffentlichen Auftragsvergabe zu
berücksichtigen:
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– |
Einbeziehung einer eindeutigen Definition des öffentlichen
Interesses in das neue Gesetz, die unmissverständlich die
Möglichkeit verhindert, dass die Rechtfertigung für Enteignungen
im "öffentlichen Interesse" – die eine conditio sine qua non für
jegliche Enteignung im Rahmen europäischer Menschen- und
Grundrechtestandards ist – zugunsten von eher privaten als
öffentlichen Interessen eingesetzt werden könnte, |
|
– |
die
Einführung verbindlicher Kriterien für die Berechnung einer
Entschädigung in Fällen von Enteignung auf der Grundlage von
Normen und Prinzipien, die durch die Rechtsprechung des EuGH und
des EGMR anerkannt wurden, |
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– |
gründliche Revision der Grundlagen zur Auswahl des "Bauträgers"
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe an den ausgewählten "Bauträger",
damit diese Funktion mit den europäischen Rechtsvorschriften
vereinbar ist, da derzeit ernsthafte Zweifel diesbezüglich
bestehen, wovon das laufende Vertragsverletzungsverfahren zeugt,
um die Transparenz des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher
Aufträge zu verstärken und den Schutz der Eigentumsrechte der
europäischen Bürger zu gewährleisten, |
|
– |
Maßnahmen,
um zu gewährleisten, dass jeder von Erschließungsplänen betroffene
Eigentümer individuell, wirksam und rechtzeitig über jeglichen
betreffenden Plan und Aspekt unterrichtet wird, der sein Eigentum
und seine Grundrechte berühren könnten, um dadurch eine
angemessene Möglichkeit zu garantieren, geeignete Schritte in
Betracht zu ziehen; |
7. fordert die zuständigen valencianischen und spanischen Behörden
auf zu gewährleisten, dass allgemeine Entwicklungs- und
Erschließungspläne, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können und
die den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten festlegen,
einer strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Richtlinie
2001/42/EG unterzogen werden;
8. verweist darauf, dass die auf nationaler Ebene zuständigen
Behörden verpflichtet sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung in
Bezug auf geplante Bautätigkeiten durchzuführen, die zu einer in
Anhang I der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie
97/11/EG, genannten Kategorie gehören, und dass die Auswahl der in
Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte auf der
Grundlage transparenter Auswahlverfahren und Kriterien erfolgen muss;
9. fordert die zuständigen valencianischen und spanischen Behörden
nachdrücklich auf zu gewährleisten, dass jegliche Entscheidungen über
künftige Erschließungen mit den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG
in Bezug auf die umsichtige Verwendung und den Schutz der
Wasserressourcen vereinbar sind, und insbesondere für die
Koordinierung der Maßnahmen zu sorgen, die in Bezug auf die
Flussgebietseinheit des Júcar für die Erreichung der in Artikel 4
dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele ergriffen wurden;
10. besteht darauf, Reklamationsbüros unter der Verantwortung der
lokalen Verwaltungen und der regionalen Regierung einzurichten, die es
ermöglichen, vom LRAU betroffenen Personen auf administrativer Ebene
zu helfen, indem man ihnen alle notwendigen Informationen liefert, die
es ihnen ermöglichen sollen, eventuelle Rechtsbehelfe ins Auge zu
fassen;
11. ist besorgt über die Risiken im Zusammenhang mit der Entwicklung
bereits beschlossener, aber noch nicht eingeleiteter Vorhaben und
deren möglichen Folgen (denn offenbar werden vor der Verkündung des
neuen Gesetzes, das zwangsläufig restriktiver ausfallen wird,
überstürzt neue Vorhaben eingeleitet), und beharrt auf der dringenden
Notwendigkeit, die Genehmigung und Durchführung von
Entwicklungsprojekten und Erschließungsplänen (PAI), einschließlich
solcher bezogen auf nicht bebauungsfähige Grundstücke in der
Erschließungsphase, unabhängig davon, ob es sich um neue oder um
bereits bestehende Projekte handelt, auszusetzen, bis das
überarbeitete Gesetz in Kraft tritt;
12. weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union auf den
Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit
beruht, und diese Grundsätze allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und
dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein
Initiativrecht des Europäischen Parlaments in Bezug auf das Verfahren
der Feststellung einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden
Verletzung dieser Grundsätze durch den Rat vorsieht, und dass die
Kommission oder ein Drittel der Mitgliedstaaten das Verfahren zur
Bestrafung eines Mitgliedstaats in die Wege leiten können, sollte die
Verletzung anhalten;
13. verlangt, dass die Kommission weiterhin für eine sorgfältige
Überwachung und Untersuchung sorgt, um die Vereinbarkeit des neuen
Landeserschließungsgesetzes (Ley Urbanística Valenciana – LUV) und
seiner Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der
öffentlichen Auftragsvergabe und verwandten Bereichen zu gewährleisten,
und das Parlament und seinen zuständigen Ausschuss über die
entsprechenden Entwicklungen auf dem Laufenden hält;
14. fordert die Kommission auf, die Einhaltung der
Ausschreibungsverfahren weiterhin aufmerksam zu verfolgen;
15. wünscht, dass die Information über den Inhalt seiner
Untersuchungen und seine Empfehlungen angesichts der Vielzahl von
betroffenen europäischen (britischen, deutschen, französischen,
belgischen, niederländischen) und auch spanischen Bürgern große
Verbreitung findet;
16. fordert die Kommission auf, Lehren aus den Erfahrungen dieser
Vorkommnisse zu ziehen und angesichts der großen Zahl von EU-Bürgern,
die zur Zeit Immobilien in EU-Ländern, die nicht ihr Heimatland sind,
erwerben, zu überdenken, welche Sicherungsmaßnahmen – legislativer,
nichtlegislativer oder nur beratender Art – zweckmäßig sein können, um
die Bürger, die derart bedeutende Geschäfte und Investitionen
außerhalb der Gerichtsbarkeit ihres Herkunftslandes tätigen, zu
schützen und zu unterstützen und dem Europäischen Parlament über das
Ergebnis solcher Überlegungen Bericht zu erstatten;
17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und
der Kommission sowie der Regierung, dem Parlament und dem
Bürgerbeauftragten der Comunidad Valenciana, der spanischen Regierung
sowie den Petenten zu übermitteln.

(1) |
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1002, S. 1). |
(2) |
Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur
Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54). |
(3) |
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). |
(4) |
Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung
der Richtlinie 85/337/EWG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5). |
(5) |
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197
vom 21.7.2001, S. 30). |
(6) |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.
L 327 vom 22.12.2000, S. 1). |
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